Deutsche Bank

Avalprovisionen als Schuldzinsen

Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG sind nach Maßgabe eines ertragsteuerrechtlich weiten Begriffsverständnisses alle Leistungen, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung

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Geld

Cash-Pooling – und die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Schuldzinsen

Die Grundsätze einer ausnahmsweise zulässigen Saldierung von Zinsaufwendungen bei wechselseitig gewährten Darlehen gelten bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages auch für Darlehen innerhalb eines Cash-Pools.

Die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben.

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Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto – und die Aufwandszurechnung im Insolvenzfall

An den in der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung anerkannten Zurechnungsgrundsätzen für von einem Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommene Schuldzinszahlungen ist auch im Falle der Insolvenz des einen Betriebsausgabenabzug beanspruchenden Ehegatten festzuhalten.

Nach ständiger Finanzrechtsprechung folgt aus dem Grundprinzip der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit,

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Schuldzinsen aufs Umlaufvermögen

Im Fall zu hoher Privatentnahmen sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen auch dann nur gekürzt abziehbar, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen.

Nach § 4 Abs. 4a EStG ist seit 1999 der betriebliche Schuldzinsenabzug beschränkt,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das übernommen Betriebsdarlehn

Für Schuldzinsen, die zu einem ohne rechtliche Verpflichtung übernommenen Darlehen gehören, ist kein Betriebsausgabenabzug möglich.

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist nach der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung kein Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten möglich.

Betriebsausgaben sind

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nachträgliche Schuldzinsen

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens

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