Das Bundesverwaltungsgericht hat § 4b der sachsen-anhaltinischen Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung zur Einführung eines Langzeitarbeitskontos für Lehrkräfte und zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften im Schuldienst vom
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