Die Weisung gegenüber einem Lehrer, die von ihm vorgenommene Bewertung einer (Abitur-)Klausur schulaufsichtlich überprüfen zu lassen, stellt gegenüber dem Lehrer auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn hierdurch im Einzelfall, etwa wegen diskriminierender Begleitumstände, Rechte des Lehrers betroffen sein sollten.
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