Häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten, die nicht aufgrund einer plötzlich eintretenden und völlig unvorhersehbaren Krankheit entstanden sind, geben keinen hinreichenden Kündigungsgrund bei einem auf 10 Monate abgeschlossenen Privatschulvertrag.
Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München einen 20jährigen Schüler zur Zahlung des Schulgeldes
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