Die Regelung in Rheinland-Pfalz, dass die Kostenübernahme der Schülerbeförderung an den Wohnsitz der Kinder im Bundesland gebunden ist, verstößt gegen Europarecht. Für Kinder von Grenzgängern müssen ebenfalls die Schülerbeförderungskosten übernommen werden.
So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden
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