Notwehr – und die Erforderlichkeit der Schußabgabe

Für die zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gebotene ex ante-Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Lage aus Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tatsituation des Angeklagten nach der unter Beachtung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellt. Geprägt wird die Tatsituation eines Verteidigers

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Das Besorgen der Schusswaffe für einen Überfall

Schon allein das Beschaffen einer geladenen Schusswaffe für einen Überfall auf ein bekanntermaßen wehrhaftes Opfer kann aber die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Geschehensverlaufes und damit eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötungbegründen. Der Beschaffer der Waffe hat durch seinen maßgeblichen Tatbeitrag eine (strafrechtswidrige) ursächliche Bedingung für den Tod des Raubopfers gesetzt. Auch liegt

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Der Räuber und die geladene Gasdruckpistole

Hat ein Täter bei dem von ihm ausgeführten Raubüberfall eine geladene Gasdruckpistole als Drohmittel eingesetzt, muss vom Gericht jedenfalls dann festgestellt werden, ob bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, wenn sich dies nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließt. Dies ist nach der

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Schusswaffe

Mord – und der Gehilfenvorsatz des Waffenverkäufers

Gehilfenvorsatz erfordert, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende

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Lieferung von umbaubedürftigen Kriegswaffen

Gemäß § 1 Abs. 1 KrWaffG bestimmt sich die Kriegswaffeneigenschaft danach, ob die Waffen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste. In Teil B dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen, in Abschnitt – V die sogenannten Rohrwaffen erfasst. wenn mit

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BTM-Handel – mit der Schusswaffe

Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt unter anderem voraus, dass der Täter eine Schusswaffe beim Handeltreiben mit sich führt. in Mitsichführen einer Schusswaffe liegt vor, wenn der Täter eine derartige Waffe bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen

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BTM-Handel – und die mitgeführte Schusswaffe

Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem

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Schwere räuberische Erpressung – mit der Schreckschusspistole

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen

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Notwehr mit der Kleinkalibergewehr

Nach den von der Rechtsprechung für die Grenzen der Notwehr unter Benutzung einer Schusswaffe aufgestellten Grundsätzen darf der Angegriffene grundsätzlich das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schusswaffe sind gleichwohl Grenzen gesetzt. Er ist zwar nicht von

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Schuß ins Knie – in Notwehr

Der Angeklagte, der in Verteidigungsabsicht handelte, durfte diesen Angriff mit dem Mittel abwehren, das einen unmittelbaren Erfolg versprach. Nach allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist der Angegriffene berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel

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Blockierpflicht für früher ererbte Schusswaffen

Die Pflicht, ererbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern, gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch für solche Waffen, die der Erbe aufgrund eines Erbfalles vor Einführung der Blockierpflicht in das Waffengesetz erworben hatte. Wer infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, erhält für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis,

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