Unfallregulierung – und die Einbeziehung der Töchter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages

Mit der Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Der Ausgangssachverhalt In dem dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall nahmen zwei Schwestern einen Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Rechtsberatung insbesondere auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und begehrten zudem die

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Notar

Notarielle Belehrungspflichten – und ihr Schutzbereich

Die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG beschränken sich grundsätzlich auf das konkret zu beurkundende Geschäft. Ein für die Schadenszurechnung erforderlicher innerer Zusammenhang einer durch die Verletzung dieser Pflichten geschaffenen Gefahrenlage kann daher nur mit einem Schaden bestehen, der im Bereich des beurkundeten Geschäfts entstanden ist.

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Grundstücksverkehrsgenehmigung – und der Schutzbereich des VermG

In den Schutzbereich der nach § 1 Abs. 2 GVO bestehenden, der Sicherung des Unterlassungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 VermG dienenden Amtspflicht, eine Grundstücksverkehrsgenehmigung (nur) unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, ist nur der materiell restitutionsberechtigte Antragsteller einbezogen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung dient der Sicherung des

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Falschparker – und die Haftung des Abschleppunternehmens

Das von der Kommune herangezogene Abschleppunternehmen haftet nicht dem Eigentümer des beim Abschleppen beschädigten Fahrzeuges gem. § 7 StVG; passiv legitimiert ist der das Abschleppen anordnende Hoheitsträger. Die Anordnung des Abschleppens eines privaten PKW ist die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, für den der die Anordnung verfügende Hoheitsträger gem § 839 BGB

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Der abgeschleppte Falschparker – und das öffentlich-rechtliche Verwahrverhältnis

Beauftragt die Straßenverkehrsbehörde zur Vollstreckung des in einem Verkehrszeichen enthaltenen Wegfahrgebots im Wege der Ersatzvornahme einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs, so wird der Unternehmer bei der Durchführung des Abschleppauftrages hoheitlich tätig. Durch das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme wird ein öffentlichrechtliches

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