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Vertragsstrafe für Zuwiderhandlungen während der Schwebezeit

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Genehmigung schwebend unwirksamer Verträge durch Klageerhebung

Ein ohne Vollmacht geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam und wird erst bei Genehmigung rückwirkend wirksam. Eine solche Genehmigungshandlung kann auch in dem objektiven Umstand gesehen werden, dass die vertraglichen Ansprüche eingeklagt werden. Zwar setzt eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt

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