Hat das Kreisveterinäramt die unverzügliche Bestandsauflösung einer Schweinezucht und ab sofort bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet, ist dies rechtmäßig. Dass die Fristsetzungen „unverzüglich“ und „ab sofort“ zu unbestimmt sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der Zwangsmittelandrohung. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem
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