Die Auflösung einer Schweinezucht

Hat das Kreisveterinäramt die unverzügliche Bestandsauflösung einer Schweinezucht und ab sofort bis zur Bestandsauflösung die Bestellung einer zuverlässigen und sachkundigen Betriebsleitung angeordnet, ist dies rechtmäßig. Dass die Fristsetzungen „unverzüglich“ und „ab sofort“ zu unbestimmt sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der

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Vorsteueraufteilung zwischen landwirtschaftlicher Schweinezucht und gewerblicher Schweinemast

Ein Land- und Forstwirt, der einen -der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden- landwirtschaftlichen Schweinezuchtbetrieb und daneben als Organträger einen -der Regelbesteuerung unterliegenden- gewerblichen Schweinemastbetrieb unterhält, muss die einzelnen bezogenen Eingangsleistungen und damit die entsprechenden Vorsteuerbeträge in die abziehbaren und die im Rahmen der

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