Oberlandesgericht

Merkzeichen „aG“

Mit der fehlenden gesetzlichen Ermächtigung für den Nachteilsausgleich „aG“ in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) hatte sich aktuell erneut das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu befassen:

Auf Antrag des behinderten Menschen treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden, wenn neben dem

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Merkzeichen „G“

Wenn die Bewegungsfähigkeit nicht organisch bedingt eingeschränkt ist, besteht kein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich „G“.

Die Beurteilung des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen richtet sich nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Auf Antrag des

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