§ 82 Satz 2 SGB IX gibt dem schwerbehinderten Stellenbewerber gegenüber öffentlichen Arbeitgebern einen Rechtsanspruch auf ein Bewerbungsgespräch. Die Verletzung dieses Rechts auf ein Bewerbungsgespräch kann zugunsten des schwerbehinderten Stellenbewerbers auch Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen.
Der persönliche Anwendungsbereich des
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