Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX.
In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte ein beim Bundesnachrichtendienst verwendeter Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) geklagt. Aufgrund eines
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