Bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus bedeutet „teilweises Zerstören“ im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes ? d.h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene „Untereinheit“ ? durch die
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