Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Nach § 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB macht 36 sich strafbar, wer eine schwere staatsgefährdende Gewalttat dadurch vorbereitet, dass er es unternimmt, zum Zwecke der Begehung einer solchen Gewalttat oder der in
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Die Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 und 2 StGB) wird nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz durch die Strafbarkeit wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1
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§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. § 89a StGB entspricht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; dieser gebietet es jedoch, die Vorschrift dahin einschränkend auszulegen, dass der
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Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieses gegen den Angeklagten u.a. wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt hat, aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung
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