Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umfasst nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung und setzte damit das Urteil „Dubrovin & Tröger – Aquatics“ des Gerichtshofs der Europäischen Union um,
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