Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das vom beklagten Hersteller nach §§ 826, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB Erlangte in einem sogenannten „Dieselfall“ hatte erneut Stellung zu nehmen: Dem zugrunde lag ein Fall aus Mainz: Der Käufer nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen
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