Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.
Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen
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