Messer & Blut

Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB vorliegen.

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AG/LG Düsseldorf

Sicherungsverfahren – und die Einziehung

Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich. Sofern der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden

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