Die verunglückte Selbstanzeige – und die Strafzumessung

Auch „verunglückte“ Selbstanzeigen sind strafmildernd zu berücksichtigen. Insoweit hat das Gericht im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die verspätet abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen die Steuerverkürzung zum Teil aufgedeckt haben. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2018 – 1 StR 349/18

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Dir vor dem 28. April 2011 eingereichte (Teil-)Selbstanzeige

Im Hinblick auf nach Ablauf der jeweiligen Erklärungsfristen eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ist nach Art. 97 § 24 EGAO für die im Zeitraum vor dem 28.04.2011 eingereichten Selbstanzeigen § 371 AO in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass im Umfang der gegenüber der

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Festsetzungsverjährung – und die Ablaufhemmung einer Steuerfahndungsprüfung

Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Beginnen die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen einer Landesfinanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim

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Aktuelle Überlegungen zu Steuerhinterziehung und Selbstanzeige

Der Deutsche Bundestag hat inzwischen die vom Bundeskabinett initierten Verschärfungen und Beschränkungen beim Recht der strafbefreienden Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung beschlossen. Das jetzt beschlossene Gesetz folgt der Linie der Eckpunkte, die die Finanzministerkonferenz bereits am 9. Mai 2014 beschlossen hat. Die neuen Verschärfungen werden zum 1. Januar 2015 in Kraft

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Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Der Deutsche Bundestag hat den Weg zu Änderungen am System der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht frei gemacht. Die Regelung soll erheblich enger gefasst werden als bisher. Vorgesehen sind unter anderem niedrigere Grenzwerte: Der Gesetzgeber hat im Jahr 2011 durch das Schawrzgeldbekämpfungsgesetz bestimmt, dass nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von

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Der Ankauf von Steuer-CDs und die Folgen

In den letzten Jahren sind von deutscher Seite immer wieder sogenannte „Steuersünder-CDs“ aufgekauft worden. Dabei sind den deutschen Behörden Bankdaten deutscher Staatsbürger gegen Geld angeboten worden, die in Liechtenstein oder der Schweiz Konten besaßen. Da in diese Länder immer schon das Vermögen vor dem deutschen Fiskus in „Sicherheit“ gebracht worden

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Selbstanzeige – und Einspruch gegen den Steuerbescheid

Zahlt der Steuerschuldner die hinterzogene Steuer innerhalb der von der Finanzverwaltung festgesetzten Frist, hat er die Steuer auch dann gemäß § 371 Abs. 3 AO „entrichtet“, wenn er zugleich Einspruch gegen den Festseetzungsbescheid einlegt, darin aber nicht den Steueranspruch dem Grunde nach bestreitet, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit im Hinblick auf

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Geplante Änderungen bei der Selbstanzeige

Derzeit wird im Deutschen Bundestag ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung beraten, der jetzt vom Finanzausschuss mit einigen Änderungen angeommen wurde. Nach den Vorschriften des Entwurfs müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen

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Die Zukunft der strafbefreienden Selbstanzeige

Die Koalitionsfraktionen haben den Entwurf eines Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes in den Bundestag eingebracht. Mit dem Gesetzentwurf soll die Möglichkeit der sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung zwar nicht abgeschafft, aber deutlich eingeschränkt werden. Sollte der Entwurf Gesetz werden, muss eine Selbstanzeige zukünftig alle Hinterziehungssachverhalte umfassen, um wirksam zu sein. Die derzeit noch zulässigen

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Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige

Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeigen verschärft werden. Insbesondere sollen zukünftig Teilanzeigen ausgeschlossen sein. Auch soll die Sperrwirkung von Betriebsprüfungen vorverlegt werden. War bisher eine

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Verjährungshemmung bei der Selbstanzeige

Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist eine Selbstanzeige (§§ 153, 371, 378 Abs. 3 AO), so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige, § 171 Abs. 9 AO. Diese Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde

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Strafbefreiende Selbstanzeige und die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Eine Selbstanzeige wirkt bei der Steuerhinterziehung nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann strafbefreiend, wenn der Hinterzieher zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, also quasi insgesamt „reinen Tisch“ macht. Ohne eine solche „Lebensbeichte“ wirkt die Selbstanzeige auch hinsichtlich der angezeigten Sachverhalte nicht strafbefreiend. Damit hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige

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Verjährungs-Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

Ermittlungen der Strafsachen- und Bußgeldstelle des Finanzamts stellen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Ermittlungen der mit „der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden“ i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO dar und führen daher nicht zur Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift. Wurde die Einleitung des Steuerstrafverfahrens wegen des

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Die strafbefreiende Selbstanzeige

Sie haben Steuern hinterzogen? Dann dürften Sie sich in guter Gesellschaft befinden, denn fast jeder Deutsche dürfte schon einmal beim Finanzamt „geschwindelt“ haben, angefangen vom verschwiegenen Konto in der Schweiz über den zu Bewirtungsspesen mutierten netten Abend mit ein paar Freunden bis hin zur falschen Kilometerangabe für die Fahrt zum

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Keine StraBEG-Erklärung trotz Betriebsprüfung

Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7 StraBEG erfordert nach Ansicht des Bundesfinanzhof und entgegen der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzministeriums nicht auch den tatsächlichen Beginn

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StraBEG oder Selbstanzeige?

Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und Inhalt vollständig erfüllt sind. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juni 2007 – VIII R 99/04

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Die nicht unterschriebene StraBEG-Erklärung

Ist eine Steueranmeldung entgegen der gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam, steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist. Dies gilt auch für die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende Erklärung trotz fehlender

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