Erfüllt der Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten erfüllt den Tatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO) bzw. der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, wird daneben nicht auch gleichzeitig noch eine Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO durch die Nichtabgabe
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