Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung können rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art.
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