Demonstration

Versammlung mit begrenzter Teilnehmerzahl

Die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 5.000 Personen ist kein rechtswidriger Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Veranstalters. Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer einer Versammlung können rechtmäßig sein, insbesondere bei gravierenden Gefahren für die Schutzgüter von Leib und Leben nach Art.

Artikel lesen
Krankenhaus, Pflege

Menschliches Leben ist kein Schaden!

Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben auch ein leidensbehaftetes Weiterleben als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines

Artikel lesen