Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Werk der Evangelischen Kirche für eine ausgeschriebene Tätigkeit eine Identifikation mit ihm fordert, die nach außen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentiert wird. Deshalb darf ein konfessionsloser Bewerber unberücksichtigt bleiben. Eine Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG) nach
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