Dorfstraße

Erbschaftsteuer – und das unzumutbare Familienheim

Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar

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Wohnhäuser

Erbschaftsteuer – und die Steuerbefreiung fürs Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. In dem hier vom Bundesfinanzhof

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