Das Finanzgericht – und die senatsinterne Geschäftsverteilung

Das Vorbringen des Klägers, der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan des Finanzgericht sei „nicht hinreichend abstrakt/nicht eingehalten“ worden, enthält keine zulässige Verfahrensrüge.

Das Finanzgericht – und die senatsinterne Geschäftsverteilung

Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i.S. des § 119 Nr. 1 FGO genügt es nicht, nur eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte. Der Beteiligte, der eine solche Rüge geltend macht, muss vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass das Finanzgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er sich Aufklärung zu verschaffen suchen und ggf. eigene Ermittlungen anstellen1. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger rügt vielmehr „vorsorglich“ das Fehlen einer hinreichend abstrakten Regelung. Es wäre jedoch Aufgabe des Klägers gewesen, durch Einsichtnahme in den Mitwirkungs-/Geschäftsverteilungsplan (vgl. § 4 FGO i.V.m. § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG) darzulegen, weshalb die Besetzung des Gerichts diesem nicht entsprochen haben soll.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Januar 2017 – III B 20/1

  1. BFH, Urteil vom 23.04.1996 – VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31, unter I. 2., zu § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO in der bis zum 31.12 2000 gültigen Fassung[]
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