Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen. Die Steuermäßigung wegen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses kann mithin für Aufwendungen, die wegen der Unterbringung in
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