LG Bremen

Der Zungenkuss als sexuelle Handlung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Zungenkuss zwar um eine erhebliche sexuelle Handlung, nicht aber um eine beischlafähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Für die Strafvorschrift der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. §

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Sexualbezogene Handlungen – und Frage ihrer Erheblichkeit

Als erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung

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Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen – und die Strafbarkeit nach der Reform des Sexualstrafrechts

Zwar wurde die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB) durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.2016 mit Wirkung vom 10.11.2016 aufgehoben. Jedoch ist mit dem Änderungsgesetz gleichzeitig der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 177 StGB erweitert worden, so dass das bei Tatbegehung

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Das Ausziehen eines Kindes

Das Ausziehen eines Kindes stellt sich regelmäßig nicht als sexuelle Handlung „an“ dessen Körper dar, wenn nicht das Entblößen seinerseits mit einer sexuellen Handlung am Körper verbunden ist. Denn das bloße Entfernen der Kleidung führt nicht zu dem körperlichen Kontakt, der für eine sexuelle Handlung im Sinne des § 176

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Sexuelle Handlungen – und ihre Erheblichkeit

Das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB (§ 184g Nr. 1 STGB aF) setzt nicht voraus, dass das Opfer den sexuellen Charakter der zu bewertenden Handlung erkennt. Der danach erforderliche sexuelle Bezug liegt nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei Handlungen vor, die bereits objektiv, also allein

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Sexuelle Übergriffe eines Lehrers

Ein Lehrer verstößt im Kernbereich gegen seine dienstlichen Pflichten, wenn er sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt – unabhängig davon, ob der Schüler minderjährig oder volljährig ist. Dabei werden sexuelle Übergriffe auf Minderjährige grundsätzlich mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme geahndet, d.h. der Lehrer muss aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das

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