Ein Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer hat nur dann einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Anlegen des Sicherheitsgurts, wenn die Benutzung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, weil mit der Nutzung für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem
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