Bundesnachrichtendienst

Sicherheitsüberprüfung – und keine Einschätzungsprärogative des BND

Auch die seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 beschlossenen Änderungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes lassen ein behördliches Letztentscheidungsrecht des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nicht hinreichend klar erkennen.

Mit dieser Begründung hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht dem

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Bundeswehr

Der Soldat als Sicherheitsrisiko

Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll. Dabei obliegt es der zuständigen Stelle, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im

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Der Prüfingenieur als Freiberufler

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S. des § 18

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Rechtsschutz gegen die eingestellte Sicherheitsüberprüfung

Das Si­cher­heits­über­prü­fungs­ge­setz gibt kei­nen An­spruch dar­auf, dass ei­ne von ei­ner kon­kret be­ab­sich­tig­ten Be­trau­ung mit ei­ner si­cher­heits­emp­find­li­chen Tä­tig­keit un­ab­hän­gi­ge Si­cher­heits­über­prü­fung durch­ge­führt wird.

Zwar kann grundsätzlich auch die Entscheidung, mit der eine Sicherheitsüberprüfung – hier: eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

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Falsche Angaben in einer Sicherheitserklärung

ie Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll.

Dabei obliegt es der zuständigen Stelle – hier: dem Bundesministerium der Verteidigung/Geheimschutzbeauftragten (Nr. 2416 ZDv 2/30), aufgrund einer an diesem Zweck der

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Insolvenz als Sicherheitsrisiko

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SÜG erfordert auch dann, wenn sie sich auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stützt, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles mit einer prognostischen Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen.

Die Überprüfung

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