Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers im Sicherungsverfahren zu befassen.
Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dagegen wendet sich der durch die Anlasstat verletzte Nebenkläger mit seiner auf die ausgeführte
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