Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Sicherungsverfahren. Das Sicherungsverfahren kann unabhängig vom psychischen Zustand des Beschuldigten durchgeführt werden. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB. Der
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