LG Bremen

Vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift die Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann.

Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren

Artikel lesen

Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.

Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht

Artikel lesen