Sicherungsverfahren – und die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten

Das Sicherungsverfahren erfordert keine Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten. Die Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten ist keine Verfahrensvoraussetzung für das Sicherungsverfahren. Das Sicherungsverfahren kann unabhängig vom psychischen Zustand des Beschuldigten durchgeführt werden. Dies ergibt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB. Der

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LG Bremen

Die Einziehung im Sicherungsverfahren

Die Einziehung im Sicherungsverfahren ist seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 413 StPO zum 1.07.2021 im gleichen Umfang wie im Strafverfahren möglich; ein besonderer Antrag der Staatsanwaltschaft ist hierfür nicht erforderlich. Mit Wirkung zum 1.07.2021 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom

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LG Bremen

Vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift die Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann. Auf eine die Durchführung des Strafverfahrens bezweckende Anklageschrift darf das Hauptverfahren im Sicherungsverfahren nicht eröffnet werden, weil das Eröffnungsgericht damit in unzulässiger Weise

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Geldscheine

Die selbständige Einziehung im Sicherungsverfahren

Die selbständige (Sicherungs-)Einziehung gemäß § 76a StGB i.V.m. § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO zulässig, in dem nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden können. Vielmehr kommt die selbständige Einziehung eines Gegenstands nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs.

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Messer & Blut

Keine Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) kommen dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, 2 StGB vorliegen.

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Psychiatrie

Unterbringung in der Psychiatrie – aber warum?

Das Landgericht darf nicht offen lassen, ob seiner Unterbringungsanordnung eine fehlende Unrechtseinsicht oder eine aufgehobene Steuerungsfähigkeit zugrunde liegt. Die Frage, welche der beiden Alternativen des § 20 StGB das Landgericht annehmen wollte, darf nicht offenbleiben. Denn die Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist grundsätzlich erst dann zu prüfen, wenn

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Die Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren?

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO

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Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren?

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a

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AG/LG Düsseldorf

Sicherungsverfahren – und die Einziehung

Die selbständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 74 Abs. 1 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 Abs. 1 StPO möglich. Sofern der nach § 435 Abs. 1 StPO erforderlich gesonderte Antrag nicht gestellt worden

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Einziehungsentscheidungen im Sicherungsverfahren?

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a

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Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs.

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – und die Anforderungen an die Urteilsgründe

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Angeklagten darstellt, darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die

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Fortdauer der Sicherungsverwahrung – und die Überschreitung der Überprüfungsfrist

Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit. Zugleich haben die gesetzlichen

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Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren – und die fehlende Antragsschrift

Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchgeführt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist,

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Tod während des Sicherungsverfahrens – und die Kostentragungspflicht der Staatskasse

Verstirbt der Beschuldigte während des Sicherungsverfahrens, ist das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten sind der Staatskasse aufzuerlegen. Erfolgt dies während des Revisionsverfahrens ist damit das angefochtene Urteil gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Die Entscheidung über die Kosten

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Einziehung im Sicherungsverfahren

Die selbständige Einziehung eines Gegenstandes gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich. Sofern der nach § 440

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Verfolgungswahn, Suizidversuch – und die Unterbringung in der Psychiatrie

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB ist eine den Betroffenen außerordentlich beschwerende Maßnahme. Nur Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, rechtfertigen eine Unterbringung gemäß § 63 StGB. Auch muss aufgrund einer umfassenden Würdigung von Tat und Täter eine höhere oder

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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter anderem die positive Feststellung voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen hat. Hierfür muss vom Tatgericht im Einzelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20,

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Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren.

Mit der Frage einer vertikalen Teilrechtskraft im selbständigen Sicherungsverfahren hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Diejenigen Vorfälle, die Gegenstand der Antragsschrift waren, jedoch im angefochtenen Urteil als nicht tatbestandsmäßig angesehen worden sind, können indes nicht mehr als Anlasstaten für die Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen werden. Insoweit kann

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Schuldunfähig bei der Tötung einer Touristin

Es kann zu keiner Verurteilung wegen der Tötung einer Touristin kommen, wenn der Beschuldigte aufgrund einer schweren schizophrenen Psychose zur Tatzeit schuldunfähig war. Dagegen ist die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen (auf unbefristete Zeit), solange aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. So

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