Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

Macht die Justizvollzugsanstalt die Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung vom Umfang der vorhandenen Außenkontakte abhängig, ist dies bei einer unzureichenden Anzahl betreuungswilliger Personen grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Die Justizvollzugsanstalt darf einem Sicherungsverwahrten nicht allgemein untersagen, sich selbst

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Sicherungsverwahrung – und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Sicherungsverwahrten gebietet die Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Strafvollstreckungskammer deren Ausmaß, insbesondere Dauer, konkret feststellt.

Da die rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen

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Rentenversicherung für Sicherungsverwahrte

Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, für die bei ihr gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigten Sicherungsverwahrten Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, weil eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht.

Behauptet der Sicherungsverwahrte, seine Tätigkeit in der Anstalt müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen rentenversicherungspflichtig sein,

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Sicherungsverwahrung – und der „Hang“

Das Merkmal „Hang“ verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt.

Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig

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Das Überbrückungsgeld eines Sicherungsverwahrten

Bei der (Neu-) Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist eine individuelle Erwägung erforderlich. Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht.

rundlage für die Bildung des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist in Baden-Württemberg § 48 Abs.

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Sicherungsverwahrung wegen Tatleugnung?

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden.

Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Grenze ist erst

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Sicherungsverwahrung in der JVA Rosdorf

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot (jetzt § 66c StGB) sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in genügender Weise umgesetzt worden.

Um in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. durch welche baulichen und organisatorischen Maßnahmen

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Fortdauer der Sicherungsverwahrung

Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, die Entscheidung zur Fortdauer der Maßregel auf einer umfassend ermittelten Tatsachenbasis zu treffen. Dieses Gebot der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verlangt eine zeitnahe Aktualisierung durch Stellungnahmen der Personen, die mit dem Verurteilten in jüngster Zeit in

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Die Situation der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen

Die aktuelle Situation der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen entspricht nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Braunschweig den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Auch den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 aufgestellten Grundsätze zur therapeutischen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und allgemein zum Abstandsgebot (vgl. hierzu das Gesetz

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Sicherungsverwahrung in Altfällen

Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung unterscheiden sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend. Daher ist eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 66b StGB wegen Verstoßes gegen das

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Das Abstandsgebot bei der Sicherungsverwahrung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshofs mit der Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung zu befassen. Anlass hierfür bot ein – vom Landgericht Traunstein zurückgewiesener – Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der

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Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten

Die Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden.

Auch im Eilrechtsschutzverfahren muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Mannes rechtmäßig ist, auf

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