Sicherungsverwahrung – und das Ermessen des Gerichts

Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der gesetzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters („kann“). Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen

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Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung – und die Aufrechnung

Die Aufrechnung gegenüber einem Schadensersatzanspruch wegen konventionswidriger Sicherungsverwahrung mit einer Kostenforderung aus einem neuen Strafverfahren, in dem erneut Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zulässig. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurde der Kläger im Oktober 1986 unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen

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Ehrenamtliche Betreuung bei Sicherungsverwahrten

Macht die Justizvollzugsanstalt die Aufnahme eines Sicherungsverwahrten in eine Warteliste für eine ehrenamtliche Betreuung vom Umfang der vorhandenen Außenkontakte abhängig, ist dies bei einer unzureichenden Anzahl betreuungswilliger Personen grundsätzlich ermessensfehlerfrei. Die Justizvollzugsanstalt darf einem Sicherungsverwahrten nicht allgemein untersagen, sich selbst eine zur ehrenamtlichen Betreuung bereite Person zu suchen. Der Untergebrachte

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Sicherungsverwahrung – und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit

Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Sicherungsverwahrten gebietet die Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Strafvollstreckungskammer deren Ausmaß, insbesondere Dauer, konkret feststellt. Da die rechtliche Prüfung durch das Oberlandesgericht in dem dem Revisionsverfahren nachgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren allein auf der Grundlage der Gründe der angefochtenen Entscheidung erfolgt, müssen diese so abgefasst sein, dass sie aus

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Mindestlohn für Sicherungsverwahrte?

Das Mindestlohngesetz findet auf Sicherungsverwahrte, die in der Anstalt gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigt werden, keine Anwendung, weil sie nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG sind. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat bereits mit Beschluss vom 15.07.2015 ausgeführt, dass das Mindestlohngesetz auf Strafgefangene

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Sicherungsverwahrung – und die Urteilsgründe

Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den Urteilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis bewusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren. Hieran fehlt es, wenn die Urteilsgründe sich lediglich zu den Voraussetzungen der Maßregel sowie zur Frage

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Rentenversicherung für Sicherungsverwahrte

Die Justizvollzugsanstalt ist nicht verpflichtet, für die bei ihr gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG beschäftigten Sicherungsverwahrten Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen, weil eine Rentenversicherungspflicht nicht besteht. Behauptet der Sicherungsverwahrte, seine Tätigkeit in der Anstalt müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen rentenversicherungspflichtig sein, hat er diese Rechtsfrage im Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB

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Arbeitstherapie – und die Behinderung des Sicherungsverwahrten

Im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 3 Abs. 3 Satz 2 GG können einem behinderten Sicherungsverwahrten arbeitstherapeutische Maßnahmen nicht generell mit der allgemeinen Begründung verweigert werden, behindertengerechte Räumlichkeiten stünden nicht zur Verfügung; es bedarf insoweit einer Abwägung im Einzelfall. Die Verweigerung jeglicher arbeitstherapeutischer Maßnahmen allein aus Kostengründen

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Sicherungsverwahrung – und der „Hang“

Das Merkmal „Hang“ verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der

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Sicherungsverwahrung – und die Therapieangebote im Strafvollzug

Auch nach Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs darf zulässiges Verteidigungsverhalten weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit gewertet werden. Dementsprechend ist das Vorliegen eines Hangs des Angeklagten und seiner daraus resultierenden erhöhten Gefährlichkeit mit einer sorgfältigen Würdigung der individuell bedeutsamen und weiter wirksamen Bedingungsfaktoren für die Delinquenz zu begründen,

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Das Überbrückungsgeld eines Sicherungsverwahrten

Bei der (Neu-) Festsetzung der Höhe des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist eine individuelle Erwägung erforderlich. Die bloße Zugrundelegung einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift genügt diesen Anforderungen grundsätzlich nicht. rundlage für die Bildung des Überbrückungsgeldes eines Sicherungsverwahrten ist in Baden-Württemberg § 48 Abs. 1 JVollzGB V. Diese gesetzliche Vorschrift schreibt nur die Verpflichtung

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Sicherungsverwahrung wegen Tatleugnung?

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden. Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Grenze ist erst erreicht, wenn das Leugnen, Verharmlosen oder die Belastung des Opfers

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Telefonate in der Sicherungsverwahrung

§ 26 SVVollzG NW betrifft sowohl eingehende wie ausgehende Telefonate. In wie weit dem Sicherungsverwahrten zu gestatten ist, von außerhalb der Anstalt zurückgerufen zu werden, richtet sich nach den allgemeinen Regeln. In § 26 SVVollzG NRW ist bestimmt, dass dem Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu

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Strafvollzug bei drohender Sicherungsverwahrung

Bereits das Wecken und Fördern der Mitwirkungsbereitschaft des Strafgefangenen ist Aufgabe und Bestandteil der therapeutischen Behandlung, um den drohenden Vollzug einer Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Diese muss eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung beinhalten, die auf den Gefangenen zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind. Nach § 66c Abs.

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Telefonieren in der Sicherungsverwahrung

Ein Sicherungsverwahrter hat grundsätzlich Anspruch auf Telefongespräche, die von ihm ausgehen, und auch auf solche, bei denen er von Personen außerhalb der Anstalt angerufen wird. Beschränkungen sind lediglich zur Nachtzeit und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines Mannes

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Fesselung bei der Ausführung eines Sicherungsverwahrten

Bei Anordnung der Fesselung eines Sicherungsverwahrten betreffend eine Ausführung hat die Vollzugsbehörde die tragende Rechtsgrundlage unter Heranziehung des eröffneten Beurteilungsspielraums darzulegen. Die Anordnung einer Fesselung bei einer Ausführung nach § 62 Abs. 6 JVollzG BW V setzt im Gegensatz zu § 62 Abs. 1 JVollzGB BW V keine erhöhte Fluchtgefahr

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Stromkostenpauschale für einen Sicherungsverwahrten

Die Höhe der einem Sicherungsverwahrten auferlegten Kostenpauschale für Stromkosten darf die bei durchschnittlichem Gebrauch der Elektrogeräte entstehenden Stromkosten nicht erreichen. Die Auferlegung eines Zuschlags für Leitungsvorhaltung, Gebühren, Reparaturen und dergleichen ist grundsätzlich zulässig. Als Grundlage für die Erhebung der Kostenpauschale (hier: 4,86 € für einen Kühlschrank und jeweils 2,50 €

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Sicherungsverwahrung in der JVA Rosdorf

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zum Abstandsgebot (jetzt § 66c StGB) sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf in genügender Weise umgesetzt worden. Um in Erfahrung zu bringen, ob und ggf. durch welche baulichen und organisatorischen Maßnahmen dem Abstandsgebot Rechnung getragen wurde und welche (sozial-) therapeutischen Angebote

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Sicherungsverwahrung – und die mündliche Anhörung bei der Fortdauerentscheidung

Die mündliche Anhörung durch einen beauftragten Richter begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn dem persönlichen Eindruck des Gerichts nach Lage des Falles nur geringe Bedeutung zukommt und dieser den übrigen Kammermitgliedern durch den beauftragten Richter vermittelt werden kann. Dass die Anhörung des Untergebrachten durch den Vorsitzenden als beauftragten Richter und nicht

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Sicherungsverwahrung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist unverhältnismäßig, wenn dem Verurteilten nach dem 31.05.2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c StGB angeboten worden ist. Eine Nachfristsetzung zur Durchführung einer ausreichenden Betreuung kommt nur in Betracht, wenn die Unterbringung begonnen hat und es hier zu Defiziten gekommen ist.

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Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen

Mit der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherunsgverwahrung bei sog. „Altfällen“ hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe zu befassen: Der rechtliche Maßstab, an dem die Entscheidung über die Fortdauer des Maßregelvollzugs zu messen ist, wird vorliegend maßgeblich dadurch bestimmt, dass am 05.08.2013 zehn Jahre der Maßregel vollzogen waren. Insoweit findet

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Der auf Reinlichkeit bedachte Sicherungsverwahrte

Ein in Sicherungsverwahrung Untergebrachter hat auf den Erwerb und Besitz von Gegenständen, die er nicht im eigenen Zimmer unterbringen kann, keinen Anspruch. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall über den Besitz und die Benutzung einer eigenen Waschmaschine und eines Trockners bei einem Sicherungsverwahrten entschieden.

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Sicherungsverwahrung bei Tatbegehung vor Juni 2013

Wegen bis zum 31.05.2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des angeordnet werden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011, die den § 66 StGB „für verfassungswidrig und nichtig erklärt“ hat, und nach Ablauf der bis zum 31.05.2013 geltenden Übergangsfrist „bislang noch

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Fortdauer der Sicherungsverwahrung

Die Strafvollstreckungskammer ist gehalten, die Entscheidung zur Fortdauer der Maßregel auf einer umfassend ermittelten Tatsachenbasis zu treffen. Dieses Gebot der umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verlangt eine zeitnahe Aktualisierung durch Stellungnahmen der Personen, die mit dem Verurteilten in jüngster Zeit in einem betreuenden Kontakt gestanden haben. Dabei muss das letzte Unterbringungsjahr

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Die Situation der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen

Die aktuelle Situation der Sicherungsverwahrung in Niedersachsen entspricht nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Braunschweig den neuen gesetzlichen Anforderungen. Auch den vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 aufgestellten Grundsätze zur therapeutischen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung und allgemein zum Abstandsgebot (vgl. hierzu das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung, jetzt

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Therapieunterbringungen und das Bundesverfassungsgericht

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren weitere Verfassungsbeschwerden gegen Unterbringungsanordnungen auf Grundlage des Therapieunterbringungsgesetzes teilweise erfolgreich. Bereits im Juli 2013 hatte das . Die Unterbringung darf hiernach nur dann angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.

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Sicherungsverwahrung in Altfällen

Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung unterscheiden sich in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation grundlegend. Daher ist eine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar § 66b StGB wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2

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Lebenslänglich mit anschließender Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Absatz 1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig. Durch das am 1.06.2013 in Kraft getretene Gesetz zur bundesrechtlichen

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Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung

Straftätern, deren Sicherungsverwahrung über die ursprünglich zulässigen 10 Jahre hinaus nachträglich verlängert wurde, steht deswegen ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gegen das jeweilige Bundesland zu. Dies entschied der Bundesgerichtshof jetzt in vier Fällen aus Baden-Württemberg und setzt damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, nach der die nachträglich verlängerte

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Das Abstandsgebot bei der Sicherungsverwahrung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshofs mit der Auslegung der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung zu befassen. Anlass hierfür bot ein – vom Landgericht Traunstein zurückgewiesener – Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung: Das Landgericht Traunstein hatte H. durch Urteil vom 1.

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Nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische Unterbringung

Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung im Anschluss an eine psychiatrische Unterbringung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. In einem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seine Rechtsprechung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung bekräftigt. Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen gesetzlichen Neuregelung, längstens jedoch bis 31. Mai 2013, darf diese nur noch ausgesprochen werden, wenn eine hochgradige

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Therapieunterbringung statt Sicherungsverwahrung

Der Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes ist nicht eröffnet, wenn die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung aufgrund der eingeschränkten Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB gemäß den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011[/post] erfolgt ist. Dann beruht die Entlassung nicht – wie in § 1 Abs. 1 ThUG ausdrücklich

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Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

Mit der Frage einer Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 04.05.2011 sämtliche Regelungen über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung sowie im Einzelnen angeführte Nachfolgeregelungen wegen der Verletzung des Abstandsgebots mit dem Freiheitsgrundrecht

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Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe

Kann neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe zusätzlich noch eine anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden? Der Bundesgerichtshof verneint dies, er sieht neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe keinen Raum mehr für die Anordnung einer anschließenden Sicherungsverwahrung. Anlass hierfür bot dem Bundesgerichtshof ein Fall aus Niedersachsen: Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen Mordes in drei

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Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten

Die Dauerobservation eines entlassenen Sicherungsverwahrten kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur vorläufig auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt werden. Auch im Eilrechtsschutzverfahren muss sich die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Mannes rechtmäßig ist, auf hinreichend aktuelle Tatsachengrundlagen zur Einschätzung seiner Gefährlichkeit stützen. Mit dieser

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Entschädigung für überlange Sicherungsverwahrung

Wegen überlanger Sicherungsverwahrung steht den Betroffenen eine Entschädigung gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK zu. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat vier Urteile des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, das vier Straftätern, die in den 70iger und 80iger Jahren wegen versuchten Mordes, Vergewaltigung und anderer Straftaten zu langen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren und gegen

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Gutachten für die Sicherungsverwahrung

Ein Gutachten zum Bestehen eines Hanges im Sinne von § 66 StGB und einer darauf beruhenden Gefährlichkeit eines Angeklagten ist kein „Gutachten über den Geisteszustand“, dessen Erstattung eine Verwertung von Taten aus im Zentralregister getilgten oder tilgungsreifen Verurteilungen erlaubt. Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind rechtsfehlerhaft begründet, wenn das Gericht,

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