Die per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage

Eine von einem Rechtsanwalt bei einem Schleswig-Holsteinischen Arbeitsgericht nach dem 1.01.2020 per Telefax eingereichte Kündigungsschutzklage wahrt nicht die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG  Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erging in einem Rechtsstreit, auf den noch das bis zum 31.12.2021 geltende Recht und damit § 46c ArbGG sowie § 46g

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Oberlandesgericht Celle

Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht – mittels einer fort-geschrittenen elektronischen Signatur

Die Einreichung eines elektronischen Dokuments bei Gericht ist nur dann formgerecht, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder von der verantwortenden Person selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Nicht ausreichend ist die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Zusammenhang mit einer nicht persönlich vorgenommenen Übermittlung.

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Schreibmaschine

Berufung per beA – nicht ohne (einfache) Signatur

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlt es nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, wenn am Ende der Berufungsschrift

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Übermittlung eines elektronischen Dokuments zwischen beBPo und EGVP – ohne qualifizierte elektronische Signatur

Für die formwirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 3 Alt. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person. Nach § 55a VwGO kann eine Berufungsbegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden. Hierzu muss das elektronische Dokument

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Kostenerinnerung per E-Mail – ohne qualifizierte Signatur

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ist formunwirksam, wenn sie keine qualifizierte Signatur enthält. Anträge und Erklärungen können im Erinnerungsverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (schriftlich) eingereicht werden; demgemäß besteht auch vor dem BFH kein Vertretungszwang. Die Erinnerung ist jedoch unzulässig, wenn

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