Bundesgerichtshof (Empfangsgebäude)

Abberufung eines Geschäftsführers – durch die unzuständige Gesellschafterversammlung

Die Abberufung eines Geschäftsführers durch die nach der Satzung dafür nicht zuständige Gesellschafterversammlung ist keine zustandsbegründende Satzungsdurchbrechung.

Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH, die gegen die in der Satzung festgelegte, nicht auf zwingenden gesetzlichen Vorschriften beruhende Kompetenzverteilung verstoßen, sind lediglich anfechtbar.

In dem

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Münzen

Bilanzielle Bewertung von Forderungen

Zur Beurteilung der richtigen bilanziellen Bewertung einer (möglicherweise) risikobehafteten Geldforderung ist im Zivilprozess in der Regel die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten, es sei denn, das Gericht verfügt ausnahmsweise selbst über die notwendige besondere Sachkunde und weist die Parteien zuvor hierauf

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PKW

Mercedes Benz – und das Thermofenster

Bei Kraftfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz Typ 220 D mit einem 4-Zylinder-Motor der Kennung OM 651 DE 22LA, Emissionsklasse 6b, liegt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne einer Prüfstanderkennung vor.

In sogenannten „Dieselskandalfällen“ liegt nach Überzeugung

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Die abgewiesene Kündigungsschutzklage -und der Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Die Rechtskraft einer Entscheidung, mit der eine Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde, schließt grundsätzlich etwaige Ansprüche des Arbeitnehmers auf Ersatz entgangenen Verdienstes sowie entgangener Rentenansprüche aus. Etwas anderes kann ausnahmsweise bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung iSv. § 826 BGB durch den Kündigenden

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Anlageberatung als sittenwidrige Schädigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger- und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragenden Anlegers zumindest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet.

Dementsprechend handelt

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Die Ausgabe völlig wertloser Aktien

Mit den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Ausgabe völlig wertloser Aktien hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Im hier entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichshof zunächst eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die mit der

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