Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen folgende Anordnung des Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden in
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