Der nicht protokollierte Beweisantrag

Ein Be­weis­an­trag nach § 86 Abs. 2 VwGO ge­hört zu den we­sent­li­chen Vor­gän­gen der Ver­hand­lung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 105 VwGO zu pro­to­kol­lie­ren sind. Ist ein Be­weis­an­trag nicht pro­to­kol­liert, so be­grün­det das Pro­to­koll

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