Befolgt ein Plattformbetreiber eine gerichtliche Unterlassungs- und Löschungsanordnung nicht unverzüglich, kann ein empfindliches Ordnungsgeld gerechtfertigt sein. Interne Organisationsmängel oder Verzögerungsprozesse entlasten den Plattformbetreiber dabei grundsätzlich nicht.
So hat die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main aktuell gegen den Facebook-Mutterkonzern Meta
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