Oberlandesgericht

Used Soft II

Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des

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„Gebrauchte“ Softwarelizenzen

Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit der urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs „gebrauchter“ Softwarelizenzen zu befassen:

Die Klägerin entwickelt Computersoftware, die sie ganz überwiegend in der Weise vertreibt, dass die Kunden keinen Datenträger erhalten, sondern die Software von der Internetseite der

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Regierungsviertel

„Gebrauchte“ Softwarelizenzen

Nach Ansicht des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union können sich die Entwickler von Computerprogrammen der Weiterveräußerung ihrer „gebrauchten“ Lizenzen widersetzen, die das erneute Herunterladen dieser Programme aus dem Internet ermöglichen. Seines Erachtens nach können sie sich jedoch der Weiterveräußerung

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