Soka Bau

Bauträgerbetrieb – und die Sozialkassen der Bauwirtschaft

Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn in ihm überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden. Um dies zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Dafür ist sowohl die

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Hausfenster

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – für die Montage von Fenstern, Markisen und Fliegengittern

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweiligen Verfahrenstarifvertrags fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn

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Bauwagen

Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – und das Vertrauen tariffreier Arbeitgeber

§ 7 SokaSiG verletzt nicht das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art.20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen tariffreier Arbeitgeber, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden.  Der Gesetzgeber durfte sich insbesondere einer anderen Rechtsform als der Allgemeinverbindlicherklärung bedienen, um zu erreichen, dass die Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes

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Soka Bau

Betrug zulasten der Urlaubskasse des Baugewerbes

Der ULAK, einem von den Tarifvertragsparteien gegründeten Verein mit Rechtsfähigkeit aufgrund staatlicher Verleihung, der mit der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG unter „SOKA-BAU“ zusammengefasst ist, ist in den Jahren, für die vom Bundesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren festgestellt wurde, durch ein täuschendes Verhalten des Bauunternehmers kein

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Soka Bau

Sicherung der Bau-Sozialkassenverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen  §§ 1, 2, 3, 7, 9 bis 13 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem SokaSiG nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, auch wenn das Gesetz eine echte Rückwirkung begründe. Denn die

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Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung auf das SokaSiG

Die klagende Sozialkasse hat ihre Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die Sozialkasse hatte im hier entschiedenen Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten

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Hausbau

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Den Sozialkassen der Bauwirtschaft haben für rückständige Sozialkassenbeiträge einen Anspruch auf Verzugszinsen aus § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 SokaSiG. Die Anlage 28 des SokaSiG enthält den vollständigen Text des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 in der Fassung vom 03.12.2013 (VTV 2013 II). Die in

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Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – und sein betrieblicher Geltungsbereich

Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende

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Soka Bau

Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Eine nicht tarifvertraglich gebundener Bauunternehmerin hat wegen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (hier: vom 03.05.2013 idF vom 03.12 2013 – VTV 2013 II) gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – und der Mindestlohn

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen. Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem deutschen Lohnsteuerrecht

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Soka Bau

Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen – und das SokaSiG

Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem

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Landgericht Hamburg

Das SokaSiG – und der rückwirkende Verzug

Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird. Nach § 7 Abs. 2 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2014 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.bis zum

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – aufgrund allgemeinverbindlichem Tarifvertrag oder SokaSiG

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2016 und später auch auf § 7 SokaSiG gestützt hat. Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen,

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Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – und die Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Das Bundesarbeitsgericht hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Rechtsnormen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt. § 7 SokaSiG ist mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar. Die Tarifautonomie wird nicht dadurch verletzt, dass mit dem SokaSiG eine weitere Grundlage zur

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Soka Bau

Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung nach Inkrafttreten des SokaSiG

Die Sozialkasse (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 7 iVm. Anlage 32 SokaSiG. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Verschiedene Anspruchsgrundlagen – einheitlicher Streitgegenstand

Es ist Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Gleiches gilt, wenn der bisherige Klageantrag nicht verändert, aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird. Ein Klageantrag, der auf

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