Eine (steuerliche) Ansparrücklage, deren Auflösung im Einkommensteuerbescheidzu einem Gewinn führt, darf nicht in die Ruhensberechnung für das Witwengeld einbezogen werden.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG 2003 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge
Artikel lesen






