Eine (steuerliche) Ansparrücklage, deren Auflösung im Einkommensteuerbescheidzu einem Gewinn führt, darf nicht in die Ruhensberechnung für das Witwengeld einbezogen werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG 2003 erhält ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
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