Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Bundesfinanzhofs zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Neufassung vom 15.10.2002 für unzulässig erklärt. Die Vorlage genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, befand nun das Bundesverfassungsgericht nach zehnjähriger Prüfung. Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Frage, ob §
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