Bundesfinanzhof (BFH)

Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag – und der AdV-Antrag

Der Antrag, die Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag auszusetzen, ist regelmäßig hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides über Solidaritätszuschlag mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn die Antragstellerin den diesbezüglichen Antrag ausschließlich mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids über Körperschaftsteuer begründet hat. Der Bescheid über die Vorauszahlung der Körperschaftsteuer ist insoweit Grundlagenbescheid für

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Finanzamt

Solidaritätszuschlag – und die Gewerbesteuer

Es ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die klagenden Eheleute im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger

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Bundesfinanzhof (BFH)

Klage auch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags?

Klageantrag- und Revisionsantrag können nicht dahin ausgelegt werden, dass der Solidaritätszuschlag nur zum Zwecke der Bezeichnung des angefochtenen Sammelbescheids aufgeführt worden ist, jedoch nicht Gegenstand des Klageverfahrens sein sollte, wenn die fachkundig vertretene Klägerin sowohl in der Klage- als auch in der Revisionsschrift als Klagegegenstände („wegen“) ausdrücklich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag

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Bundesfinanzhof (BFH)

Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag

Der Bundesfinanzhof versagt den vorläufigen Rechtsschutz gegen den Solidaritätszuschlag. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dem steht für den Bundesfinanzhof nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 21.08.2013 das Bundesverfassungsgericht

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Bundesfinanzhof (BFH)

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheides über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2012 wegen Zweifeln an seiner Verfassungsmäßigkeit ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

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Auslegung eines Einspruchsschreibens

Ein Einspruch, der zwar ausdrücklich gegen einen „Einkommensteuerbescheid“ gerichtet werde, mit dem aber ausschließlich Einwendungen gegen die –im selben Sammelbescheid enthaltene– Festsetzung des Solidaritätszuschlags vorgetragen werden, ist allein als Einspruch gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags anzusehen: Auch wenn im Rubrum eines Einspruchsschreibens ein „Bescheid über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“ genannt

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Der Solidaritätszuschlag und die Verfassungsmäßigkeit

Die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) könnten gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. So hat das Niedersächsische Finanzgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und das anhängige Klageverfahren ausgesetzt für die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht. Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei

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Verfassungswidrige Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer?

Der Bundesfinanzhof hält bestimmte Gesetzesänderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer für verfassungswidrig und hat daher dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es den allgemeinen Gleichheitssatz und die Grundsätze rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verletzt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindert noch ein Anspruch auf Auszahlung eines

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Solidaritätszuschlag

Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zumindest bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß: Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument

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Änderung des Solidaritätszuschlags bei bestandskräftiger Veranlagung

Einwendungen gegen die Berechnung der modifizierten Einkommensteuer nach § 3 Abs. 2 SolZG sind im Rechtsbehelfsverfahren gegen die abgelehnte Änderung der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und nicht im Verfahren gegen die abgelehnte Änderung der Einkommensteuerfestsetzung geltend zu machen. Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld führt zu keiner Änderung des bestandskräftig festgesetzten Solidaritätszuschlags

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Der Solidaritätszuschlag (nicht) vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat einen ihm vom Niedersächsischen Finanzgericht vorgelegten Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag als unzulässig zurückgewiesen. Nach der im Jahr 2007 geltenden Fassung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 wird zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Bemessungsgrundlage als Ergänzungsabgabe erhoben. In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 hat

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Solidaritätszuschlag – Keine AdV wegen eventueller Verfassungswidrigkeit

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Beschluss die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Solidaritätszuschlags wegen der eventuellen Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt. Das Finanzgericht hat eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Antragsteller auf Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug des – vom Bundesverfassungsgericht noch

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Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer

Bereits im Dezember 2009 hat das Bundesministerium der Finanzen angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gem. § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen sind. Nunmehr reagiert das Bundesfinanzministerium auch für den Bereich der Abgeltungssteuer auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Solidaritätszuschlag 2007

Der Solidaritätszuschlag ist auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und somit auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß, entschied jetzt jedenfalls das Finanzgericht Köln und widersprach damit der gegenteiligen Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei, so das Finanzgericht Köln, verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Solidaritätszuschlag sei

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Vorläufige Steuerfestsetzungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll. Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

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Einspruch gegen Sammelbescheid

Die Reichweite eines Einspruchs gegen einen mehrere Festsetzungen umfassenden Sammelbescheid richtet sich nach der Beschwer, die sich aus der Begründung des Einspruchs ergibt. Ein solcher Sammelbescheid ist etwa der „Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer“. Alle Steuerfestsetzungen stehen hierin selbstständig nebeneinander und sind lediglich in einem Bescheid verbunden. Die Steuerfestsetzungen

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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Macht ein Steuerpflichtiger im Einspruchsverfahren geltend, dass Solidaritätszuschlaggesetz 1995 sei verfassungswidrig, so galt bisher nach einem BMF-Schreiben vom 14. Mai 2008 (BStBl I S. 587), dass wegen dieser Frage ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht kommt. Diese Einschätzung der Finanzverwaltung ändert sich gerade. So hat das Bundesministerium der

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