Es ist für den Bundesfinanzhof verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erzielten die klagenden Eheleute im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nichtselbständiger Arbeit
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