Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, können gemäß § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit
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