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Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters – und der Gegenstandswert

Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit

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Oberlandesgericht München

Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und das Beschwerderecht eines Gläubigers

Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. In der Gläubigerversammlung kann die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die

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Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter – und die Sonderinsolvenzverwaltung

Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird. Ein Sonderinsolvenzverwalter ist zu bestellen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter aus

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Oberlandesgericht München

Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters

Unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass ein Sonderverwalter zu berufen war, wenn der bestellte Verwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes verhindert war. Die Insolvenzordnung enthält keine die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters betreffenden Vorschriften. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und einhelliger Auffassung in der

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Der von der Gläubigerversammlung beantragte Sonderinsolvenzverwalter

Der Beschluss der Gläubigerversammlung zu beantragen, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestellt werde, kann regelmäßig dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger nicht widersprechen. In der Gläubigerversammlung kann die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung eingesetzt werden soll, zu einem zulässigen Beratungsgegenstand gemacht werden. Die Gläubigerversammlung kann beschließen, dass

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Die abgelehnte Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und das Beschwerderecht des Gläubigers

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen, noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen

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Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und der Beschluss der Gläubigerversammlung

Ein wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht einberufenen und geleiteten Gläubigerversammlung getroffen wurde (§ 76 Abs. 1 InsO) und der Beschlussgegenstand als Tagesordnungspunkt öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 74 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung

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Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Wird ihm nur eine einzelne Aufgabe übertragen und könnte diese Gegenstand der Beauftragung eines Rechtsanwalts sein, ist die Höhe der Vergütung aber durch den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt. Ist ein

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Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters – und kein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters

Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen. Nach § 78 Abs. 1 InsO ist neben absonderungsberechtigten Gläubigern und nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der

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