Ein in einem Insolvenzverfahren wirksam bestellter Sondersachwalter kann seinen Vergütungsanspruch nur in diesem Insolvenzverfahren geltend machen.
Im Ausgangspunkt hat der Sondersachverwalter einen Vergütungsanspruch entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO. Entsprechend § 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht
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