Preisanpassung und Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr

Mit der Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln im unternehmerischen Verkehr hatte sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung zu befassen. Anlass hierfür bot ein Streit um eine Preisanpassungsklausel in eine Sonderkunden-Erdgaslieferungsvertrag mit einer Feuerverzinkerei: Die für die streitgegenständlichen Gasabrechnungen relevanten Vertragsbestimmungen – insbesondere die darin enthaltene Berechnungsformel und die sie erläuternden Regelungen

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Preisanpassung in Sonderkunden-Gaslieferverträgen

Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer Missbrauchskontrolle, wenn sie nur eine für eine andere Vertragskategorie geltende nationale Regelung aufgreift. Es ist Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu beurteilen, ob eine solche Klausel, die dem Gasversorger eine einseitige Preisanpassung erlaubt, den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit

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Die unwirksame Preisänderungsklausel im Energieversorgungsvertrag

Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit

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Rückforderungen wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsverträgen

Soweit die in einem Erdgasliefervertrag (Sondervertrag) enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist, hat der Kunde dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen gezahlten Erhöhungsbeträge. Der Berechnung des Anspruchs ist jedoch nicht der bei Vertragsschluss geschuldete Anfangspreis zugrunde

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Lieferstörungen in Strom-Sonderkundenverträgen

Die von einem Stromversorgungsunternehmen in Sonderkundenverträgen gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „10. Wann ist Y. nicht zur Lieferung verpflichtet? Y. trifft die ihr möglichen Maßnahmen, um Sie am Ende des Netzanschlusses mit Strom zu beliefern. Bei Störungen des Netzbetriebs ein-schließlich des Netzanschlusses ist Y. jedoch von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt

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