Das gesetzliche Sonnenstudioverbot für Minderjährige verstößt weder gegen die allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen das Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 GG noch wird das Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs.
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