Die Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen kann nicht mit einem Zusatz versehen werden, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe. Ein derartiger Zusatz führt zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides.
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