Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer Umkehr der Betreuungsanteile der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern und damit zu einer Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.
Nach § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das
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