Auch wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung eines Kindes zu übernehmen, kann es zum Wohl des Kindes sein, dass die Unterbringung bei den Pflegeeltern der Vorrang gegeben wird. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall von zwei Kindern entschieden. Das Amtsgericht Mülheim an
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