Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise sind als soziale Teilhabeleistung vom Sozialhilfeträger zu erstatten. Behinderte Menschen können daher Eingliederungshilfeleistungen für solche Kosten erhalten, die entstehen, weil sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. In dem hier vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall beschäftigt der auf einen Rollstuhl angewiesene, in einer eigenen Wohnung
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