Für Ansprüche aus einer vom Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer abgeschlossenen Rentenzusatzversicherung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht zu den Arbeitsgerichten, gegeben. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG gegeben. Denn es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer
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