„Dieselbe Angelegenheit“ im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2 RVG) kann nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichts auch dann vorliegen kann, wenn die im Hauptsacheverfahren streitgegenständlichen Bescheide betreffend die Aufhebung und Erstattung einer Leistung jeweils gesondert und nicht zeitgleich erlassen worden
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