Grundsätzlich ist es den Tarifvertragsparteien unbenommen, einen eigenständigen tariflichen Verzugszinsanspruch festzulegen, der auch höher als der gesetzliche Verzugszinssatz sein darf. § 288 Abs. 1 BGB ist insoweit dispositiv. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden Tarifverträge gilt grundsätzlich das Ablösungsprinzip, dh. die neuen tariflichen
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