Soka Bau

Errichtung von Kühlzellen – und die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Die Errichtung von Kühlzellen unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und widersprach damit der gegenteiligen Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Die Pflicht der Arbeitgeberin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten und deren Höhe, ergibt sich für die Zeiten

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Altbau-Gebäude

Gewerbliche Nutzung und Verwaltung von Immobilienvermögen – und die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Eine GmbH mit dem Geschäftszweck, Immobilien zu betreuen, die im Allein- oder Miteigentum ihrer alleinigen Gesellschafterin stehen, die zur Immobilienbetreuung, insbesondere zur Abwicklung der Mietverträge, Angestellte einsetzt, unterliegt der Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft Die Pflicht der Arbeitgeberin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, ergibt sich aus

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Estrich

Bodenbeschichtungsarbeiten – und die Betragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Ein Betrieb  mit der selbständigen Betriebsabteilung „Beschichtung von Industrieböden“ Bodenbeschichtungsarbeiten unterfallen dem betrieblichen Geltendbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Die Pflicht der Unternehmerin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten, ergibt sich für den Zeitraum bis 30.06.2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II,

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Solarpanel

Handel mit und Montage von Photovoltaikanlagen – und die Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, sowie die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks ist, unterfällt nicht dem

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Verkehrskreuzung

Bodenmarkierungsarbeiten – und die Beitragspflicht im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Bodenmarkierungsarbeiten fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV). Zwar hat die Arbeitgeberin mit ihren Bodenmarkierungsarbeiten, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch unter den Rahmentarifvertrag

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Soka Bau

Gebäudeanhebungen – und die Sozialkassen des Baugewerbes

Ein Betrieb, der Gebäude mit hydraulischen Hubvorrichtungen anhebt, fällt nach § 1 Abs. 2 Abschn. II der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes in den betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge. Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn im Kalenderjahr des Anspruchszeitraums in ihm arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter

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Bagger

Die Sozialkassen des Baugewerbes – und die Wartung von Arbeitsmitteln

Die Wartung und die Reparatur von Arbeitsmitteln können der baulichen Haupttätigkeit als Zusammenhangstätigkeiten zuzurechnen sein. Zusammenhangstätigkeiten, die einer baulichen Haupttätigkeit dienen, sind der Haupttätigkeit auch dann zuzurechnen, wenn sie arbeitszeitlich überwiegen.  Unter Zusammenhangstätigkeiten werden Vor, Neben, Nach- und Hilfsarbeiten verstanden, die den eigenen baulichen Haupttätigkeiten dienen, zu ihrer sachgerechten Ausführung

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Die im Sozialkassenverfahren verschwiegenen Lohnzahlungen

Eine Strafbarkeit wegen Betruges durch Verschweigen von Lohnzahlungen gegenüber der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (SOKA Gerüstbau) kann sich für die Jahre 2014 und 2015 nicht aus § 15 Abs. 1 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes (SokaSiG2) vom 01.09.2017 ergeben. Der darin enthaltenen rückwirkenden Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk

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Soka Bau

Herstellung und Montage mobiler Trennwände – und das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Ein nicht originär tarifgebundener Betrieb, der auftragsbezogene mobile Trennwände nach den individuellen Wünschen und konkreten Anforderungen seiner Kunden produziert und montiert, ist im Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft nicht beitragspflichtig. Der Betrieb unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Ein Betrieb wird vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst,

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Soka Bau

Bauträgerbetrieb – und die Sozialkassen der Bauwirtschaft

Ein Betrieb unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes, wenn in ihm überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V der Verfahrenstarifverträge genannten Leistungen erbracht werden. Um dies zu beurteilen, kommt es grundsätzlich auf die arbeitszeitlich überwiegend versehene Tätigkeit der Arbeitnehmer an. Dafür ist sowohl die

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Hausfenster

Beitragspflichten zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft – für die Montage von Fenstern, Markisen und Fliegengittern

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes erfasst, wenn in ihm in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweiligen Verfahrenstarifvertrags fallen. Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinn

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Wasserleitung

Rohrleitungsbau – und das Sozialkassensystem der Bauwirtschaft

Beim Anbohren und Absperren von unter Druck stehenden Versorgungsrohren mithilfe von Spezialarmaturen handelt es sich um sozialkassenpflichtige Rohrleitungsbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes. Die Beitragsansprüche der Sozialkassen der Bauwirtschaft ergeben sich im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall aus § 7 Abs. 4

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Nord-Ostsee-Kanal

Eisenschutzarbeiten – und das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft

Eisenschutzarbeiten, die industriell versehen werden, unterfallen auch dann dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn sie nicht an einem Bauwerk ausgeführt werden. Ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Eisenschutzarbeiten an und auf Schiffen sowie Pontons ausführt, kann dem betrieblichen Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterfallen, wenn die

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Schiffshebewerk

Nebenarbeiten im Baugewerbe, Arbeitnehmerüberlassung – und die Sozialkasse

Werden Nebenarbeiten in einem engen organisatorischen Zusammenhang mit baugewerblichen Hauptleistungen unter einer einheitlichen Leitung erbracht, können sie den Haupttätigkeiten zugeordnet werden. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe kann in diesem Fall eröffnet sein. Das ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelmäßig anzunehmen. Dem betrieblichen Geltungsbereich

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Soka Bau

Sicherung der Bau-Sozialkassenverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen  §§ 1, 2, 3, 7, 9 bis 13 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem SokaSiG nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, auch wenn das Gesetz eine echte Rückwirkung begründe. Denn die

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Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung auf das SokaSiG

Die klagende Sozialkasse hat ihre Klage nicht geändert, indem sie sich in der Berufungsinstanz erstmals auch auf das SokaSiG als Geltungsgrund für die Verfahrenstarifverträge berufen hat. Die Sozialkasse hatte im hier entschiedenen Fall bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz an den Allgemeinverbindlicherklärungen als Geltungsgründen festgehalten. Im zweiten

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Hausbau

Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – und der betriebliche Geltungsbereich

Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende

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Hausbau

Verzugszinsen auf Sozialkassenbeiträge

Den Sozialkassen der Bauwirtschaft haben für rückständige Sozialkassenbeiträge einen Anspruch auf Verzugszinsen aus § 7 Abs. 3 iVm. der Anlage 28 SokaSiG. Die Anlage 28 des SokaSiG enthält den vollständigen Text des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 03.05.2013 in der Fassung vom 03.12.2013 (VTV 2013 II). Die in

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Das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe – und sein betrieblicher Geltungsbereich

Die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) richtet sich grundsätzlich danach, ob die Arbeitnehmer des Betriebs arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Auf den Charakter der vom Arbeitgeber oder von seinem gesetzlichen Vertreter erbrachten Leistungen ist ua. abzustellen, soweit die Arbeitnehmer damit im Zusammenhang stehende

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Soka Bau

Rückforderung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft

Eine nicht tarifvertraglich gebundener Bauunternehmerin hat wegen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (hier: vom 03.05.2013 idF vom 03.12 2013 – VTV 2013 II) gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr

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Soka Bau

Beitragspflichten zu dem Sozialkassensystem der Bauwirtschaft – und der Mindestlohn

Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, ist berechtigt, die geschuldeten Beiträge nicht nach den tatsächlich gezahlten Bruttolöhnen, sondern anhand der höheren tariflichen Mindestlöhne zu berechnen. Die Beiträge sind für Arbeitnehmer, die dem deutschen Lohnsteuerrecht

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Soka Bau

Rückzahlung von Sozialkassenbeiträgen – und das SokaSiG

Nicht verbandsgebundene Arbeitgeber haben keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft, die sie aufgrund unwirksamer Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe geleistet haben. Der rechtliche Grund für die Beitragszahlungen iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ergibt sich aus dem

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Landgericht Hamburg

Das SokaSiG – und der rückwirkende Verzug

Der Gesetzgeber ist gehalten und befugt, das System der Tarifautonomie auszugestalten. Er kann Rechtsformen schaffen und ändern, durch die die Geltung von Tarifverträgen auf Außenseiter erstreckt wird. Nach § 7 Abs. 2 SokaSiG gelten die Rechtsnormen des VTV 2014 für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 01.01.bis zum

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