Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen §§ 1, 2, 3, 7, 9 bis 13 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz – SokaSiG) vom 16.05.2017 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem SokaSiG nicht das Rückwirkungsverbot verletzt, auch wenn das Gesetz eine echte Rückwirkung begründe. Denn die durch das
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